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   OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19 (https://dejure.org/2020,55704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 (https://dejure.org/2020,55704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 1 KN 2/19 (https://dejure.org/2020,55704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 Abs 1 BauGB, § 11 Abs 1 BauNVO
    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer Bauleitplanung; unzulässige Verhinderungsplanung; Festsetzung eines "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" als Sondergebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 44]).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 44]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, a.a.O. [Rn. 27]).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 45]; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris [Rn. 2]).

    Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 3] m.w.N.).

    Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit - wie bereits ausgeführt - auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 2]).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet "Technologiepark" mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -).

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Ferner ist eine unzulässige "Verhinderungsplanung" auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 9]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27]).

    Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, juris [Rn. 9]; Schl.-Holst.

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Ferner ist eine unzulässige "Verhinderungsplanung" auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 9]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27]).

    Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, juris [Rn. 9]; Schl.-Holst.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 10801/10

    Bauplanungsrecht; Ausschluss landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Ferner ist eine unzulässige "Verhinderungsplanung" auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 9]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27]).

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 44]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, a.a.O. [Rn. 27]).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 8 S 989/99

    Zur Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs; zur Ausweisung einer Tagungsstätte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, juris [Rn. 10] m.w.N.).

    Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon deshalb eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, a.a.O. [Rn. 10]); deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - BVerwG 4 CN 4.13 -, juris [Rn. 14)].

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Demgegenüber ist bei einer durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan erfolgten Trassenfestsetzung höchstrichterlich entschieden, dass jene Festsetzung dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, juris [Rn. 11]).

    Insoweit hat es jene Zeitspanne allerdings nicht als strikte Grenze für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des Straßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, sondern als Orientierungshilfe verstanden, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulasse (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, a.a.O. [Rn. 11]).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19
    Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, juris [Rn. 15]).

    Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 16]).

  • BVerwG, 14.06.2007 - 4 BN 21.07

    Verletzung von Bauplanungsrecht durch einen aus tatsächlichen oder rechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18

    Sondergebiet Technologiepark - Baumassenzahl; Bebauungsplan; Konflikttransfer;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 4 CN 4.13

    Laubmischwald; Laubholzanteil; Wald; Waldfläche; Waldumbau; Waldrand; Baumarten;

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 CN 3.10

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Einwendungen; Präklusion;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 2 K 258/06

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Überplanung einer Wohnbebauung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17

    Bezugnahme in einer Baugenehmigung auf die Festsetzung in einem Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 1 N 17.1236

    Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2004 - 1 ME 14/04

    Überscheitung des Planungshorizonts für einen Bebauungsplan bei der Festsetzung

  • BVerwG, 23.09.1974 - IV B 113.74

    Landes- bzw. ortsrechtliche Festlegung des Auslegungsorts für einen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 1 N 13.586

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre; Verwirklichung negativer

  • VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593

    Veränderungssperre zur Verhinderung eines atomaren Zwischenlagers für die

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2011 - 1 KN 12/10

    Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 57 - Mergenthalerstraße /

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

  • BVerwG, 25.09.2013 - 4 BN 15.13

    Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

  • BVerwG, 27.10.1997 - 4 BN 20.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, Rn. 19, juris) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 35, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 1 KN 21/16

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Ortsübliche Bekanntmachung; Verletzung

    Ortsüblich im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 10 Rn. 112; zur entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 2 BauGB Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.).

    Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss (vgl. Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 35, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2022 - 1 LA 71/19

    Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes;

    Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.; Beschluss vom 13.09.2022 - 1 MR 11/22 -, n.v.).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris, und vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Änderung, "Blankeneser Chaussee", gestellt und parallel dazu im Verfahren 1 KN 2/19 einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich derjenigen des parallel verhandelten Verfahrens 1 KN 2/19 Bezug genommen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 17/19

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Antragsbefugnis des Grundstückeigentümers

    Änderung, "Gewerbegebiet Süd", gerichteten Normenkontrollverfahren der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (1 KN 2/19) vorgelegt worden sind.
  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 2 B 55/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von

    Änderung, "" (1 KN 2/19) und gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3.
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